§ 68b
Stimmabgabe vor dem Wahltag
(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, hat die von der Gemeindewahlbehörde bestimmte Wahlbehörde (§ 49 Abs. 3a) am neunten Tag vor dem Wahltag während der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlzeit und in dem von dieser festgelegten Wahllokal zu amtieren.
Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 51, 54, 55, 57 bis 59 Abs. 1 und 2 sowie 60 bis 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung" in auffälliger Weise “vorgezogene Stimmabgabe" zu vermerken ist.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Wahlbehörde am vorgezogenen Wahltag die Urne zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von § 73 Abs. 4 zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.
(3) Am Wahltag hat die Wahlbehörde, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Wahlurne leer ist (§ 59 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach § 73 Abs. 4 sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.
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