§ 68b
Verfahren in Unvereinbarkeits-
angelegenheiten
(1) Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2013, bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.
(2) Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Antrages des Stadtsenates in öffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.
05.03.2014
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