Inhalt von Anmeldungen nach § 42a
§ 68a
(1) § 68a.Anmeldungen nach § 42a haben zu enthalten:
- 1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
- a) zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
- der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 41,
- der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 3,
- b) für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,
- c) zur allgemeinen Marktstruktur;
- 2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
(2) § 65 ist auf Anmeldungen nach § 42a sinngemäß anzuwenden.
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