§ 68a KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Inhalt von Anmeldungen nach § 42a

§ 68a

(1) § 68a.Anmeldungen nach § 42a haben zu enthalten:

  1. 1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
  1. a) zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
  1. b) für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,
  2. c) zur allgemeinen Marktstruktur;
  1. 2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.

(2) § 65 ist auf Anmeldungen nach § 42a sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach § 42a erlassen.

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