Ausübungsbewilligung
§ 68
(1) § 68.Im Eingangsvormerkverkehr bedarf es in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. g, h und j sowie des § 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 einer Ausübungsbewilligung, sofern in diesem Bundesgesetz in den Sonderbestimmungen für die einzelnen Vormerkfälle nicht anderes bestimmt ist. Zur Erteilung der Ausübungsbewilligung ist in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. h sowie für Stickereiveredlungsverkehre die Finanzlandesdirektion, in den übrigen Fällen der Bundesminister für Finanzen zuständig. Vor Erteilung der Ausübungsbewilligung durch den Bundesminister für Finanzen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch mit diesem Bundesminister herzustellen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. a; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
(2) Im Ausgangsvormerkverkehr bedarf es einer Ausübungsbewilligung in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. i und j und des § 67 Abs. 4, sofern in diesem Bundesgesetz in den Sonderbestimmungen für die einzelnen Vormerkfälle nicht anderes bestimmt ist. Zur Erteilung der Ausübungsbewilligung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch mit diesem Bundesminister zuständig. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. a; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Vereinfachung des Verfahrens die Befugnis zur Erteilung der Ausübungsbewilligung den Finanzlandesdirektionen oder den Zollämtern durch Verordnung übertragen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. b)
(4) Die Ausübungsbewilligung hat die Art des Vormerkverkehrs, die Geltungsdauer, die Waren und ihre Nämlichkeitsfesthaltung, die Art der Sicherheit, die Rückbringungsfrist sowie die näheren Bedingungen und Überwachungsmaßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in Betracht kommenden anderen Gesetze zu enthalten. Sie ist für einen solchen Zeitraum zu erteilen, welcher der Art des Vormerkverkehrs und den Erfordernissen des Einzelfalles entspricht, und ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für diesen Verkehr nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(5) Eine Ausübungsbewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist. Überdies müssen die Personen und Unternehmen, die den Vormerkverkehr anstreben, diesen selbst ausüben und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten.
(6) Wenn über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsbewilligung noch nicht entschieden wurde oder die Ausübungsbewilligung nicht vorgelegt werden kann, die sonstigen Voraussetzungen für den betreffenden Vormerkverkehr aber gegeben erscheinen, hat das Zollamt auf Antrag die Waren unvorgreiflich der Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung der Ausübungsbewilligung zum betreffenden Vormerkverkehr abzufertigen. Vor Beibringung der Ausübungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 gewährte Begünstigungen fallen rückwirkend weg, wenn die Ausübungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres gerechnet vom Tag der Abfertigung dem Zollamt vorgelegt wird oder wenn die Einbeziehung in die erteilte Ausübungsbewilligung wegen deren Inhalts nicht möglich ist. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. c)
(7) Eine bereits zum freien Verkehr oder in der Ausfuhr abgefertigte Ware kann auf Antrag in den Vormerkverkehr einbezogen werden, wenn die Nämlichkeit der Ware vom Zollamt noch festgestellt werden kann und nachgewiesen wird, daß die Ware nicht entgegen dem jeweiligen Vormerkzweck verwendet wurde. In einem solchen Fall treten die Wirkungen des Vormerkverkehrs rückwirkend mit dem Tag der Verzollung oder Ausgangsabfertigung ein. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. c)
(8) In den Fällen des Vormerkverkehrs, in denen eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, ist dem Ansuchen um Bewilligung des Vormerkverkehrs nach Möglichkeit ein Gutachten der in Betracht kommenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft beizuschließen, ob der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist.
(9) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für bestimmte Waren oder Vormerkverkehre die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen aufheben, wenn hiedurch keine Schädigung der österreichischen Wirtschaft eintreten kann. In dieser Verordnung sind die Höchstdauer der Rückbringungsfrist und die Art und Höhe der Sicherheit vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Zollinteressen oder der Interessen der österreichischen Wirtschaft notwendig ist. Die im § 91 vorgesehenen Entscheidungen sind in diesen Fällen vom Zollamt mit Bescheid zu treffen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. d; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)