Ausübungsbewilligung
§ 68.
(1) Im Eingangsvormerkverkehr bedarf es in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b Z 7, lit. c und lit. d, im Ausgangsvormerkverkehr in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. c und lit. d einer Ausübungsbewilligung. Zur Erteilung der Ausübungsbewilligungen sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Die Zollämter haben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 5 erster Satz) Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist.
(2) Im Eingangsvormverkehr bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Ausübungsbewilligung wenn
- 1. in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b Z 7 eine Bescheinigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Abs. 5 erster Satz gegeben sind,
- 2. in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. c die Veredlung bloß in einer Ausbesserung besteht und kein Abrechnungsschlüssel (§ 91) festzustellen ist.
(3) Im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung nach § 67 Abs. 1 lit. c bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Ausübungsbewilligung, wenn die Veredlung bloß in einer Ausbesserung besteht, kein Abrechnungsschlüssel (§ 91) festzustellen ist und
- 1. die Waren nicht zum Handel bestimmt sind, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesmininister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zur Abwendung erheblicher Nachteile für einen inländischen Wirtschaftszweig mit Verordnung bestimmt, daß für bestimmte nicht zum Handel bestimmte Waren bei bestimmten Ausbesserungen eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, oder
- 2. der durch die Ausbesserung beseitigte Schaden erst nach der Ausfuhr im Zollausland entstanden oder zutage getreten ist oder
- 3. eine Bescheinigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Abs. 5 erster Satz und des § 90 Abs. 1 gegeben sind.
(4) Die Ausübungsbewilligung hat die Art des Vormerkverkehrs, die Geltungsdauer, die Waren und ihre Nämlichkeitsfesthaltung, die Art der Sicherheit, die Rückbringungsfrist sowie die näheren Bedingungen und Überwachungsmaßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in Betracht kommenden anderen Gesetze zu enthalten. Sie ist für einen solchen Zeitraum zu erteilen, welcher der Art des Vormerkverkehrs und den Erfordernissen des Einzelfalles entspricht, und ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für diesen Verkehr nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(5) Eine Ausübungsbewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist. Überdies muß der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten. Abgesehen von den Fällen des Widerrufs nach Abs. 4 erlischt die Ausübungsbewilligung durch Verzicht seitens des Begünstigten.
(6) Wenn über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsbewilligung noch nicht entschieden wurde oder die Ausübungsbewilligung nicht vorgelegt werden kann, die sonstigen Voraussetzungen für den betreffenden Vormerkverkehr aber gegeben erscheinen, hat das Zollamt auf Antrag die Waren unvorgreiflich der Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung der Ausübungsbewilligung zum betreffenden Vormerkverkehr abzufertigen. Vor Beibringung der Ausübungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 gewährte Begünstigungen fallen rückwirkend weg, wenn die Ausübungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres gerechnet vom Tag der Abfertigung dem Zollamt vorgelegt wird oder wenn die Einbeziehung in die erteilte Ausübungsbewilligung wegen deren Inhalts nicht möglich ist.
(7) Eine bereits zum freien Verkehr oder in der Ausfuhr abgefertigte Ware kann auf Antrag in den Vormerkverkehr einbezogen werden, wenn die Nämlichkeit der Ware vom Zollamt noch festgestellt werden kann und nachgewiesen wird, daß die Ware nicht entgegen dem jeweiligen Vormerkzweck verwendet wurde. In einem solchen Fall treten die Wirkungen des Vormerkverkehrs rückwirkend mit dem Tag der Verzollung oder Ausgangsabfertigung ein.
(8) In den Fällen des Vormerkverkehrs, in denen eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, ist dem Ansuchen um Bewilligung des Vormerkverkehrs nach Möglichkeit ein Gutachten der in Betracht kommenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft beizuschließen, ob der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist.
(9) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für bestimmte Waren oder Vormerkverkehre die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen aufheben, wenn hiedurch keine Schädigung der österreichischen Wirtschaft eintreten kann. In dieser Verordnung sind die Höchstdauer der Rückbringungsfrist und die Art und Höhe der Sicherheit vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Zollinteressen oder der Interessen der österreichischen Wirtschaft notwendig ist. Die im § 91 vorgesehenen Entscheidungen sind in diesen Fällen vom Zollamt mit Bescheid zu treffen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 184/1984
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051772
alte Dokumentnummer
N3199222289J
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