§ 68 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

§ 68

(1) § 68.Diese Verordnung ist auf PSA anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 können persönliche Schutzausrüstungen, die dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Übereinstimmungsverfahrens, nicht entsprechen, dann in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden, wenn sie den am Tage der Kundmachung dieser Verordnung auf sie anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' in jedem Fall die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.

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