§ 68
(1) § 68.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1. am 30. Juni 1995 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von persönlichen Schutzausrüstungen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,
- 2. ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) aufweisen,
- 3. jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (II. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung, der Baumusterbescheinigung oder der Qualitätssicherung erfüllen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)