§ 68 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Geschäftsgang

§ 68.

Der Geschäftsgang in den Abteilungen und in den Hilfsstellen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028716

alte Dokumentnummer

N2197026802S

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