§ 68 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Geschäftsgang

§ 68.

Der Geschäftsgang in den Abteilungen, der Bibliothek, der Buchhaltung und den Verwaltungsstellen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Einlauf

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036156

alte Dokumentnummer

N2199221567J

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