§ 67b AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Parteien im Verfahren über Berufungen

§ 67b

Parteien des Verfahrens über Berufungen sind der Berufungswerber, die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

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