§ 67 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Sitz - Firma

§ 67

(1) § 67.Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

  1. 1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Buchhaltungsgesellschaft'',
  2. 2. Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft'',
  3. 3. Buchprüfer die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft'' und
  4. 4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft''.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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