§ 67 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Sitz - Firma

§ 67

(1) § 67.Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

  1. 1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Selbständige Buchhaltungsgesellschaft“,
  2. 2. Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)
  4. 4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muß in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muß in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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