Mündliche Prüfung
§ 67.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. Wenn gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Komplementärfach“ oder
- b) „Religion“ oder
- c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
- d) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde)“ oder
- e) „Geschichte und Politische Bildung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4.
(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 4.
(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 1 Z 2 für das Fachkolloquium und gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch den Schulleiter aus den im III., IV. und V. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:
- 1. an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,
- 2. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
- 3. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft mit Ausbildungsschwerpunkt „Umwelttechnik“ die Lehrplanbereiche „Land- und Forstwirtschaft“ sowie „Umwelttechnik“,
- 4. an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“,
- 5. an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
- 6. an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
- 7. an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,
- 8. an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,
- 9. an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und
- 10. an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.
(6) Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 10 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
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