§ 67 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Mündliche Prüfung

§ 67.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Pflichtpraxis“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Pflichtpraxis“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Pflichtpraxis“ oder
  4. 4. eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2 oder 3 mit einem der folgenden Pflichtgegenstände:
  1. a) „Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten“ oder
  2. b) „Musikalisch-rhythmische Erziehung“ oder
  3. c) „Somatologie und Pathologie“ oder
  4. d) „Reflexion und Dokumentation“ oder
  5. e) „Politische Bildung und Recht“ oder
  6. f) „Ernährung und Diät“ oder
  7. g) „Seminare“.

Schlagworte

Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171703

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