Mündliche Prüfung
§ 67.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Pflichtpraxis“ oder
- 2. die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Pflichtpraxis“ oder
- 3. die Pflichtgegenstände „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Pflichtpraxis“ oder
- 4. eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2 oder 3 mit einem der folgenden Pflichtgegenstände:
- a) „Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten“ oder
- b) „Musikalisch-rhythmische Erziehung“ oder
- c) „Somatologie und Pathologie“ oder
- d) „Reflexion und Dokumentation“ oder
- e) „Politische Bildung und Recht“ oder
- f) „Ernährung und Diät“ oder
- g) „Seminare“.
Schlagworte
Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171703
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