§ 67 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Zum Abs. 1: siehe §§ 6 und 7 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Amtskleid

§ 67.

(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung getroffen.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates einschreiten.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Zum Abs. 1: siehe §§ 6 und 7 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Schlagworte

Beschwerdeabteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028715

alte Dokumentnummer

N2197026801S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)