Zum Abs. 1: siehe §§ 6 und 7 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Amtskleid
§ 67.
(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung getroffen.
(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates einschreiten.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)
Zum Abs. 1: siehe §§ 6 und 7 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Schlagworte
Beschwerdeabteilung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028715
alte Dokumentnummer
N2197026801S
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