Amtskleid
§ 67.
(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.
(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates einschreiten.
Schlagworte
Beschwerdeabteilung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40070542
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)