§ 67 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Amtskleid

§ 67.

(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates einschreiten.

Schlagworte

Beschwerdeabteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40070542

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