§ 67
(1) Wenn ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(2) Wenn mindestens 40 Abgeordnete es schriftlich verlangen, ist die Abstimmung über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise 93 Abs. 6.
Schlagworte
Mißtrauensvotum
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008351
alte Dokumentnummer
N11975148900
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