§ 67
(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
- 1. über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und
- 2. über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)
- auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise 93 Abs. 6.
Schlagworte
Mißtrauensvotum
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012470
alte Dokumentnummer
N1198810720F
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