B. Vormerkverkehr
a) Allgemeines Aktiver und passiver Vormerkverkehr, Vormerknehmer
§ 66
(1) § 66.Zollpflichtige ausländische Waren, die außerhalb des gebundenen Verkehrs zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht werden, sind bei Zutreffen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorläufig ohne Entrichtung des Zolles dem Eingangsvormerkverfahren zu unterziehen (aktiver Vormerkverkehr).
(2) Waren des inländischen freien Verkehrs, die außerhalb des Zwischenauslandsverfahrens zu einem bestimmten Zweck vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, sind, um zollfrei oder im Falle eines passiven Veredlungsverkehrs allenfalls zollermäßigt wieder eingebracht werden zu können, bei Zutreffen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen dem Ausgangsvormerkverfahren zu unterziehen (passiver Vormerkverkehr).
(3) Der durch einen Vormerkverkehr Begünstigte (Vormerknehmer) unterliegt der besonderen Zollaufsicht. In Ausübung dieser Zollaufsicht sind die Zollämter berechtigt, die vorgemerkte Ware durch zweckdienliche Maßnahmen im Sinne des § 26 gegen eine dem Vormerkzweck widersprechende Verwendung zu sichern.
(4) Die Bewilligung des Vormerkverkehrs ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorliegen, der Verkehr mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(5) Der Vormerkverkehr kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.
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