§ 66 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 66.

(1) Für zollpflichtige ausländische Waren, die außerhalb des gebundenen Verkehrs zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht werden, ist bei der Einbringung nach Maßgabe der für den Eingangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Einfuhrzöllen und bei der Rückbringung, vorbehaltlich des § 79 Abs. 3, Befreiung von Ausfuhrzöllen zu gewähren.

(2) Für Waren des inländischen freien Verkehrs, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollausland verbracht werden, ist bei der Ausfuhr nach Maßgabe der für den Ausgangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Ausfuhrzöllen und bei der Rückbringung vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen zu gewähren; nach Maßgabe des § 89 Abs. 5 gilt dies auch für Waren des aktiven Veredlungsverkehrs.

(3) Vormerknehmer (Begünstigter) ist im Eingangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Empfänger, im Ausgangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Versender. Er hat die Waren dem Vormerkzweck selbst zuzuführen oder durch einen anderen zuführen zu lassen.

(4) Das Zollamt ist unbeschadet des § 74 befugt, Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, daß eine vorgemerkte Ware nicht einem anderen als dem zugelassenen Zweck zugeführt wird.

(5) Der Vormerkverkehr wird, sofern nicht eine Ausübungsbewilligung vorgesehen ist, durch die Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung (Vormerkschein) bewilligt. Ein Vormerkschein ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den in Ausübung der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051770

alte Dokumentnummer

N3199222287J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)