§ 66 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Vollziehung

§ 66

§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
  1. a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
  2. b) der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
  1. 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
  2. 3. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregierung,
  3. 4. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
  4. 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
  5. 6. hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
  1. a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
  2. b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  1. 7. hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
  2. 8. hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7
  1. a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
  2. b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
  1. 9. hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
  2. 10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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