Vollziehung
§ 66.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
- a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
- b) der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
- 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
- 3. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregierung,
- 4. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
- 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
- 6. hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
- a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
- b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 7. hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
- 8. hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7
- a) der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
- b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
- 9. hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
- 10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
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