§ 66 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Nutzung

§ 66.

Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.

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