Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Nutzung
§ 66.
(1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.
(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132620
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