§ 66 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

2. Eichpflicht.

§ 66.

Die Eichpflicht der Eiersortiermaschinen nach § 8 Abs. 1 Z 2 und der Abfüllmaschinen nach § 8 Abs. 1 Z 3 tritt erst ein, wenn die Erfordernisse des amtlichen oder des rechtsgeschäftlichen Verkehrs die Gewährleistung besonderer Genauigkeiten der Qualitätsklassen oder der Füllmengen notwendig machen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Eichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145366

alte Dokumentnummer

N9195016666J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)