2. Eichpflicht.
§ 66.
Die Eichpflicht der Eiersortiermaschinen nach § 8 Abs. 1 Z 2 und der Abfüllmaschinen nach § 8 Abs. 1 Z 3 tritt erst ein, wenn die Erfordernisse des amtlichen oder des rechtsgeschäftlichen Verkehrs die Gewährleistung besonderer Genauigkeiten der Qualitätsklassen oder der Füllmengen notwendig machen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Eichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145366
alte Dokumentnummer
N9195016666J
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