§ 66 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Kostenbeitrag

§ 66

(1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten.

(2) Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.

§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)