§ 66 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2002

2. Unterabschnitt Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen Vorprüfungsverfahren

§ 66

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;
  2. 2. einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

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