§ 66 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Dienstalterszulage

§ 66

§ 66. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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