§ 66 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

§ 66.

(1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
  2. 2. § 15 Abs. 4 und 5,
  3. 3. § 15a Abs. 2.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

Schlagworte

Schulinspektion, Schulinspektor

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40034622

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