§ 66 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Gebührentarif

§ 66.

(1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)