§ 66 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Gebührentarif

§ 66.

(1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136324

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