Mindestschulung
§ 65b.
Der Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 FSG ist durch eine Schulung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten gemäß dem in der Anlage 10f enthaltenen Lehrplan zu erbringen. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
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