§ 65b KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Mindestschulung

§ 65b.

(1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind

  1. 1. eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
  2. 2. eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
  3. 3. eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten

    zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere

  1. 1. Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
  2. 2. Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
  3. 3. Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
  4. 4. Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
  5. 5. Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
  6. 6. Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen
  7. 7. Gefahrenlehre
  8. 8. Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.

(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):

  1. 1. Vorschulung 3 UE
  2. 2. Grundschulung 3 UE
  3. 3. Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
  4. 4. Perfektionsschulung 4 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 2 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt),
  5. 5. Prüfungsvorbereitung 1 UE

    Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die die besondere Qualifikation gemäß § 7 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV), BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002, aufweisen.

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