Mindestschulung
§ 65b.
(1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
- 1. eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
- 2. eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
- 3. eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
- 1. Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
- 2. Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
- 3. Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
- 4. Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
- 5. Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
- 6. Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen
- 7. Gefahrenlehre
- 8. Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
- 1. Vorschulung 3 UE
- 2. Grundschulung 3 UE
- 3. Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
- 4. Perfektionsschulung 4 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 2 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt),
- 5. Prüfungsvorbereitung 1 UE
Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die die besondere Qualifikation gemäß § 7 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV), BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002, aufweisen.
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