Rechtliche Wirkungen der Ausfuhr
§ 65
§ 65. Waren des inländischen freien Verkehrs, die nicht im Ausgangsvormerkverkehr oder im Zwischenauslandsverkehr in das Zollausland ausgeführt werden, werden durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet zu ausländischen Waren. Das gleiche gilt für Waren des inländischen freien Verkehrs, die in ein inländisches Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
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