Rechtliche Wirkungen der Ausfuhr
§ 65.
Waren des inländischen freien Verkehrs, die nicht im Ausgangsvormerkverkehr in das Zollausland ausgeführt werden, werden durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet zu ausländischen Waren. Das gleiche gilt für Waren des inländischen freien Verkehrs, die in ein inländisches Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051769
alte Dokumentnummer
N3199222286J
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