§ 65 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Rechtliche Wirkungen der Ausfuhr

§ 65.

Waren des inländischen freien Verkehrs, die nicht im Ausgangsvormerkverkehr in das Zollausland ausgeführt werden, werden durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet zu ausländischen Waren. Das gleiche gilt für Waren des inländischen freien Verkehrs, die in ein inländisches Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051769

alte Dokumentnummer

N3199222286J

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