§ 65 HG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Studiengängen und Hochschullehrgängen

§ 65.

(1) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad „Bachelor of Education (BEd)“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.

(1a) Für Studien gemäß § 35 Z 1b gilt Abs. 1 hinsichtlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ sinngemäß.

(2) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Mastergrad bzw. die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Urkunde über die Verleihung eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind.

(4) Die Urkunde über die Verleihung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
  2. 2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
  3. 3. das abgeschlossene Studium,
  4. 4. den verliehenen akademischen Grad.

(5) Wird ein ordentliches Studium aufgrund eines gemeinsamen Studienprogramms abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 30 ECTS-Credits, bei einem Studienumfang von mindestens 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 60 ECTS-Credits unter der Verantwortung einer ausländischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die Verleihung des akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.

(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a hat die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen, wobei die Ausweisung der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auf der Verleihungsurkunde zulässig ist.

(6) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

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