Die Überschrift und Abs. 1 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3. Die Überschrift und Abs. 1 treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen
§ 65.
(1) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Bachelor- und Masterstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit den jeweiligen akademischen Grad „Bachelor“ oder „Master“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Für Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2a ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“, für Masterstudien gemäß § 38 Abs. 2b der akademische Grad „Master of Education (MEd)“ zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.
(1a) Für Studien gemäß § 35 Z 1b gilt Abs. 1 hinsichtlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ sinngemäß.
(2) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Mastergrad bzw. die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Urkunde über die Verleihung eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind.
(4) Die Urkunde über die Verleihung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
- 2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
- 3. das abgeschlossene Studium,
- 4. den verliehenen akademischen Grad.
(5) Wird ein ordentliches Studium aufgrund eines gemeinsamen Studienprogramms abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 30 ECTS-Credits, bei einem Studienumfang von mindestens 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 60 ECTS-Credits unter der Verantwortung einer ausländischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die Verleihung des akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.
(6) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
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