§ 65
(1) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission führt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.
(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hiefür bestellten Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.
(3) Die Kosten der Kanzleibediensteten und der Schriftführer trägt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.
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