§ 65 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 65

(1) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission führt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hiefür bestellten Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.

(3) Die Kosten der Kanzleibediensteten und der Schriftführer trägt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

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