§ 65
(1) Die beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten sind vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu tragen.
(2) Diese Kosten, zu denen auch der tatsächliche Aufwand für Personal und Infrastruktur zählt und die der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bekannt zu geben hat, sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Die Zahlung hat bis zum 30. September des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres zu erfolgen.
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