Deckung des Aufwandes
§ 64.
Die Gemeinden (Standesamtsverbände) haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach § 59 erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)