§ 64 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Deckung des Aufwandes

§ 64.

Die Gemeinden (Standesamtsverbände) haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach § 59 erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

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