Deckung des Aufwandes
§ 64.
Die Behörden haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach §§ 59 und 59a erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
Schlagworte
Abgabe
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113215
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