§ 64 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Deckung des Aufwandes

§ 64.

Die Behörden haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach §§ 59 und 59a erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

Schlagworte

Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113215

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