§ 64 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Mündliche Prüfung

§ 64.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

  1. 1. den Pflichtgegenstand
  1. a) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  2. b) „Spezielle Didaktik“ und
  1. 2. den Pflichtgegenstand
  1. a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
  2. b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
  3. c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.

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