Mündliche Prüfung
§ 64.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.
Schlagworte
Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171700
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