Unübersichtlichkeit der Vereinbarung
§ 64
(1) § 64.Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster infolge Änderungen unübersichtlich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.
(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung der Frist hat der Vorsitzende des Kartellgerichts durch eine Ordnungsstrafe zu ahnden; § 220 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
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