§ 64 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Unübersichtlichkeit der Vereinbarung

§ 64

§ 64. Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster infolge Änderungen unübersichtlich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.

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