§ 64 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 64.

(1) Dem Namen (§ 63 Abs. 1 und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.

(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Firma handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind.

Schlagworte

Zusatz, Handelsregister

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075714

alte Dokumentnummer

N5198811373J

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