§ 64 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Die Novellierungsanordnung Z 87a, BGBl. Nr. 29/1993 wurde bereits in BGBl. Nr. 10/1991 berücksichtigt (Art. XXII Abs. 3). Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

§ 64.

(1) Dem Namen (§ 63 Abs. 1 und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.

(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Firmenbuch eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Firmenbuch eingetragene Firma handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind.

Die Novellierungsanordnung Z 87a, BGBl. Nr. 29/1993 wurde bereits in BGBl. Nr. 10/1991 berücksichtigt (Art. XXII Abs. 3).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Schlagworte

Zusatz

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12077494

alte Dokumentnummer

N5199112318H

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