§ 64 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

§ 64.

(1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055428

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