§ 64.
(1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(2) Der Landeshauptmann und‑ im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 ‑ die Zollbehörden, haben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:
- 1. REACH-V,
- 2. CLP-V,
- 3. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und
- 4. EU-QuecksilberV.
(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40204440
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)